TC Niedereschach e. V.
Am Gustav-Strohm-Sportzentrum
78078 Niedereschach
Tel.: 07728 / 7212
E-Mail: info@tcniedereschach.de

Satzung


Unterseiten:


Auszüge aus der Satzung

 

Name und Sitz des Vereins

§  1    Der Verein trägt den Namen:       “Tennis-Club Niedereschach“

§  2    Der Verein hat seinen Sitz in Niedereschach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen unter der Nummer VR 264 eingetragen.

 

Zweck

§  3    Der Verein (e.V.) mit Sitz in Niedereschach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateur-Tennissports.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Auflösung .. des Vereins .. fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niedereschach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Beiträge oder Spenden.

 

Mitgliedschaft

§  4    Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und die Aufnahmebedingungen erfüllt.

§  5    Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied erfolgt schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Anschrift. Durch die Unterzeichnung des Aufnahmegesuches erkennt der Antragssteller .. die Satzungen als verbindlich an.

Beim Eintritt von Personen unter 18 Jahren ist zur Anmeldung die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich. Diese verpflichten sich mit der Unterschrift zugleich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

§  8    Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jährlich zu Beginn des Vereinsjahres ohne weitere Aufforderung auf ein Konto des Vereins zu bezahlen.

 

Ehrenmitglieder, Förderung

§  9    Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport nicht aktiv ausüben wollen, die den Verein aber durch freiwillige Spenden, Arbeitsleistungen und Beiträge unterstützen. Fördernde Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.. Fördernde und aktive Mitglieder, die durch langjährige Mitarbeit die Belange des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Gastspieler

§ 11    Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, ortsfremde Gäste einzuführen. Von jedem Gast wird für die Benutzung des Tennisplatzes ein Spielgeld pro Stunde erhoben, dessen Höhe der Vorstand beschließt.

 

Ende der Mitgliedschaft

§ 12    Die Mitgliedschaft endet:    

a)    durch freiwilligen Austritt

b)    durch Ausschluss

c)    durch Tod

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Alle Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.

 

§ 13    Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss jedoch mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Mündliche Erklärung des Austrittes ist nicht rechtswirksam...

§ 17    Das Geschäftsjahr wird vom 01. Januar bis 31. Dezember festgelegt.

 

Organe des Vereins

§ 18    Die Organe des Vereins sind:

1)    der Vorstand, der aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassier besteht,

2)    der Ausschuss bestehend aus dem Vorstand und drei weiteren Personen,

3)    die Mitgliederversammlung.

 

Vorstand

§ 19    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist Leiter aller Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt. Der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam.

 

Ausschuss

§ 20    Er hat die Aufgabe, alle wesentlichen Entscheidungen des Vereins, die nicht vom Vorstand selbst erledigt werden können, zu beraten und der Mitgliederversammlung abstimmungsfähig vorzulegen. Die Ausschussmitglieder sind beratend tätig.

 

Mitgliederversammlung

§ 21    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. Alle Entscheidungen können von ihr getroffen werden. Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen, fördernde und Ehrenmitglieder an, die das 18. Lebensjahr überschritten haben. Jeder besitzt eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur bei  persönlicher Anwesenheit in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden; Stellvertretung bzw. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich an die Mitglieder und durch ein Inserat in der örtlichen Presse erfolgen. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 der stimmberechtigten Mitglieder oder vom Ausschuss schriftlich, unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte, verlangt wird. Auch diese außerordentliche Mitgliederversammlungen sind entsprechend bekannt zu machen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind von dem Schriftführer zu protokollieren.

§ 22    Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.

§ 23    Am Ende eines Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung zu erfolgen. Diese wird von mindestens 2 Kassenprüfern, die durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen sind, durchgeführt. Bei ihrer Durchführung ist der Kassenbestand festzustellen, die Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen und anschließend der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Satzungsänderungen

§ 24    Erforderlich werdende Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Auflösung des Vereins

§ 25    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck 4 Wochen vorher ordnungsgemäß einberufen worden ist und bei der mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

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